Allgemeine Geschäfts-
bedingungen für den Wareneinkauf und die Bestellung von Leistungen

I. Begriffsbestimmung Geltungsbereich, Auftragsabteilung

  1. Die Begriffe „Auftrag“, „Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Auftragnehmer“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, in dessen Namen die Hauptleistung geordert wird. „Agentur“ ist die Werbeagentur, die für sich selbst oder ihren Kunden Waren einkauft oder Leistungen bestellt.
  2. Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, in wessen Namen die Agentur den Vertrag abschließt (im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten, insbesondere des Kunden). Hat der Dritte dem in seinem Namen geschlossenen Vertrag nicht zugestimmt, ist Auftraggeber die Agentur mit allen Rechten und Pflichten.
  3. Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich.
  4. Abweichende und/oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, soweit der Auftraggeber sie schriftlich anerkannt hat.
  5. Der Auftrag ist der Agentur schriftlich durch E-Mail oder Rückfax zu bestätigen, und zwar innerhalb eines Arbeitstages, wenn die Bedingungen vor der Auftragserteilung ausgehandelt waren, sonst unverzüglich.

II. Termine, Lieferfristen, Erfüllungsort

  1. Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Von einem zu befürchtenden Lieferverzug muss der Auftragnehmer unverzüglich Kenntnis geben. Bei Versäumung von Lieferfristen oder Terminen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Agentur ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn abzusehen ist, dass die Lieferung/Leistung nicht fristgemäß erbracht werden wird und dadurch eine erhebliche Produktionsbehinderung bei der Agentur und/oder ihrem Kunden zu befürchten ist.
  3. Die Lieferung ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahren an die angegebene Lieferanschrift, die den Erfüllungsort bezeichnet, zu senden.

III. Termine, Lieferfristen, Erfüllungsort

 

  1. Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Von einem zu befürchtenden Lieferverzug muss der Auftragnehmer unverzüglich Kenntnis geben. Bei Versäumung von Lieferfristen oder Terminen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Agentur ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn abzusehen ist, dass die Lieferung/Leistung nicht fristgemäß erbracht werden wird und dadurch eine erhebliche Produktionsbehinderung bei der Agentur und/oder ihrem Kunden zu befürchten ist.
  3. Die Lieferung ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahren an die angegebene Lieferanschrift, die den Erfüllungsort bezeichnet, zu senden.

IV. Vereinbarte Beschaffenheit, Nacherfüllungsfrist

  1. Lieferungen, die sich auf die Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln beziehen, müssen die gestellte Aufgabe lösen, ggf. den zur Verfügung gestellten Vorlagen und erteilten Weisungen, sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen; sie müssen das technische, werbliche und künstlerische Niveau der Arbeitsproben aufweisen, die der Auftragnehmer vor Auftragserteilung vorgelegt hat.
  2. Das gesetzliche Nacherfüllungsrecht ist zeitlich so zu bemessen, dass der Auftraggeber bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben und die Anschlusstermine einhalten kann.
  3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

V. Mängelrügen, Abnahmen

  1. Bei Untersuchung erkennbare Mängel an Waren und an nicht vertretbaren Sachen, die aus einem vondem Auftragnehmer zu beschaffenden Material herzustellen sind, müssen innerhalb von zwei Wochen seit Ablieferung gerügt werden. Verderbliche Ware ist unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel sind unverzüglich zu rügen.
  2. Eine erforderliche Abnahme von Leistungen gilt als erfolgt, wenn die Agentur die Leistung ausdrücklich als Vertragsgemäß anerkannt hat.
  3. Zahlung stellt weder eine Anerkennung, noch einen Verzicht auf das Rügerecht dar.

VI. Umsatzsteuer, Rechnung, Verpackungskosten

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, d. h. zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Rechnung ist sofort nach Lieferung an die Agentur zu senden.
  3. Die Zahlung erfolgt innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels.
  4. Verpackungskosten werden nicht erstattet.

VII. VersicherungenDer Auftragnehmer ist verpflichtet, eine in der Höhe ausreichende Versicherung gegen Schäden aller Art im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung abzuschließen. Die Agentur kann im Einzelfall Versicherungsnachweise verlangen.

VIII. Sonderbedingungen für Fotografen

  1. Zur optimalen Umsetzung der vom Auftraggeber gebilligten Werbekonzeption kann die Agentur namens des Auftraggebers dem Auftragnehmer die das Fotomotiv mitgestaltenden Personen (insbesondere Models, Visagisten, Stylisten einschl. deren Kostüme), Requisiten, bestimmte technische Effekte (insbesondere ein bestimmtes Licht) sowie den Aufnahmeort vorschreiben. Die hierdurch veranlassten Dienst-, Kauf- und Mietverträge hat der Auftragnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen, und zwar im Rahmen der vom Auftraggeber zuvor gebilligten Kostenvoranschläge.
  2. Im Übrigen stellt der Auftragnehmer das für die Fotoaufnahmen erforderliche Personal und die benötigten Sachen, die er im eigenen Namen bucht bzw. einkauft oder mietet, auf seine Kosten und Gefahr. Die Vergütung für diese Leistungen hat er in seinen Preis einzukalkulieren.
  3. Kann nicht fotografiert werden, weil ein vom Auftragnehmer gemäß Absatz 2 rechtzeitig gebuchtes Model zum Aufnahmetermin nicht erscheint, werden zusätzlich entstehende Kosten für Modelhonorar, Requisiten und Nebenkosten vom Auftragnehmer, dem etwaige Regressansprüche gegen das säumige Model zustehen, getragen.
  4. Auftraggeber und Fotograf sind sich einig, dass der Auftraggeber mit Zahlung der ggf. ersten Rate der Nutzungsvergütung das Eigentum an dem gesamten vorhandenen fotografischen Aufnahmematerial (Negative, Diapositive, Zwischennegative, Abzüge usw.) und an elektronisch digitalisierten Bildvorlagen erwirbt, das bei den beauftragten Fotoarbeiten entstanden ist, und zwar für die gesamte Dauer seines Nutzungsrechts. Ziffer X. Satz 1 gilt entsprechend. Auf Verlangen des Auftraggebers oder der Agentur hat der Auftragnehmer das Aufnahmematerial dem Auftraggeber oder der Agentur auszuhändigen

IX. Urheberrechtliche Nutzungsrechte / Leistungsschutzrechte / Rechte am eigenen Bild

  1. Urheberrechtliche Nutzungsrechte und Leistungsschutzrechte des Auftragnehmers sowie das Recht zum Gebrauch des Bildnisses des Models jeweils betreffend den Vertragsgegenstand gehen mangels anderweitiger Vereinbarung mit Zahlung der Vergütung zeitlich uneingeschränkt und weltweit zur ausschließlichen Verwendung auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer überträgt hierfür alle erforderlichen Dateien, Quellen und Quellcodes. Nutzungszweck: Werblich und nicht werblich, Erst und Mehrfachverwertungen; Nutzungsarten: Alle gedruckten Werbemittel (Anzeigen, Plakate, Beilagen, Kataloge, Broschüren, Verpackungen, sonstige gedruckte Werbemittel), Sammelwerke, Filme (TVSpots, Kino(werbe)filme), Magnetbänder (Filmkassetten, Audio und Videokassetten), Online und Offline Nutzung aus elektronischen Speicherträgern (Datenbanken, CD Rom, CDI, MOLaufwerke, DAT; Disketten, Internet, Multimedia), sowie alle denkbaren und auch künftigen neuen Nutzungsarten; Vervielfältigungstechnik: Druck, Filmkopie, Magnetbandkopie, maschinenlesbare Erfassung, elektronische Vervielfältigung; Verbreitung: Verteilung an die Öffentlichkeit, Sendung, Aufführung, Ausstellung, Daten(fern)übertragung; Sonstige Befugnisse: Nutzung auch von Teilen des Vertragsgegenstandes (auch Ausschnittverwertung, Fotocomposing, Filmcomposing), Änderungsrecht, vollständige oder teilweise Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts auf Dritte.
  2. Der Auftragnehmer hat in seinem Angebot den Auftraggeber darüber zu informieren, ob und ggf. welche seiner gemäß Absatz 1. zu übertragenden Nutzungsrechte er auf Verwertungsgesellschaften übertragen hat.
  3. Soweit abweichend von Absatz 1. Nutzungsrechte nicht übertragen werden sollen, kann der Auftraggeber deren Übertragung ganz oder teilweise gegen angemessene Vergütung nachträglich verlangen. Die Vergütung richtet sich soweit möglich nach dermit dem Auftragnehmer bereits vereinbarten Vergütung, im Übrigen nach den gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36 UrhG; soweit diese nicht eingreifen, ist die Vergütung vom Auftraggeber nach billigem, gerichtlich nachprüfbarem Ermessen festzusetzen.
  4. Setzt der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und/oder Subunternehmer und/oder Modelsein, ist er verpflichtet, deren Nutzungsrechte in dem Umfang auf seine Kosten zu erwerben und auf den Auftraggeber zu übertragen, der in Absatz 1. für eigene Leistungen des Auftragnehmers vereinbart ist. Außerdem hat er diesen Personen die gleichen Pflichten für deren Leistungsbeitrag zugunsten des Auftraggebers aufzuerlegen, die er selbst für seine Leistung zu übernehmen hat.
  5. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass an seiner vertraglichen Leistung Rechte Dritter, die den Rechtsübergang und/oder die vereinbarte Nutzung seiner Leistung beeinträchtigen (z. B. Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen, die der Nutzung nicht zugestimmt haben), nicht bestehen und hält die Agentur insofern von allen Ansprüchen Dritter frei.
  6. Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übertragenden Nutzungsrechte sowohl umfassend gemäß Absatz 1. als auch beschränkt auf die Art und den Zweck der Werbemittel, für die der Vertragsgegenstand bestellt werden soll, aber im Übrigen wie in Absatz1., anzubieten. Etwaige weitere Einschränkungen sind in einer zusätzlichen Angebotsalternative zu erklären. Das Arbeitshonorar ist gesondert auszuweisen. Geschieht dies nicht, ist es in der vereinbarten Vergütung enthalten.
  7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von Models eine geeignete Erklärung über die vollständige Übertragung der Nutzungsrechte unterschreiben zu lassen und der Agentur vorzulegen.
  8. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Signatur seines Werkes, darf aber vom Auftraggeber genannt werden, ohne dass dieser hierzu verpflichtet ist.

X. Eigentumserwerb an Illustrationen und Reproduktionsmaterial, Aufbewahrung, Sicherung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich einig, dass der Auftraggeber an Illustrationen soweit diese in dem vereinbarten Arbeitsergebnis enthalten sind sowie an dem zur Ausführung des Auftrags hergestellten oder vom Auftragnehmer beschafften Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Satz, Fotos, Lithos, Filme, elektronische Dateien usw. einschl. nicht abgelieferter Entwürfe und Sicherungskopien) mit Zahlung des Honorars Eigentum erwirbt. Ab diesem Zeitpunkt verwahrt der Auftragnehmer diese Gegenstände für den Auftraggeber sorgfältig bis zu deren Herausgabe. Nach Ablauf von sechs Monaten seit Abnahme muss der Auftraggeber die vorbezeichneten Gegenstände übernehmen, wenn der Auftragnehmer dies anbietet.
  2. Der Auftragnehmer hat von jeder elektronischen Datei eine Sicherungskopie auf einem separaten Datenträger herzustellen und diesen getrennt von dem primären Datenträger während der Aufbewahrungszeit (vgl. Absatz 1.) zu verwahren.
  3. Gegenstände, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber oder der Agentur erhält, gehen nicht in sein Eigentum über, dürfen nur zur Abwicklung des Auftrags verwendet werden, sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und auf erstes Verlangen zurückzugeben.
  4. Der Auftragnehmer hat an den von ihm herauszugebenden Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen, die der Auftraggeber nicht anerkennt oder die nicht rechtskräftig festgestellt worden sind.

XI. Geheimhaltung / Kundenschutz / Referenz

  1. Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen ebenso wie die in Auftrag gegebenen Werbemittel und die Gegenstände gemäß Ziffer IX sind auch nach Beendigung des Auftrags streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt. Der Auftragnehmer darf Exemplare der vertraglichen Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zu eigenen Werbezwecken verwenden.
  2. Der Auftragnehmer hat diese Geheimhaltungsverpflichtung seinen mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten, Models usw. schriftlich aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist und die schriftlichen Nachweise dem Auftraggeber oder der Agentur auf deren Verlangen vorzulegen.
  3. Der Auftragnehmer unterlässt jeglichen direkten Kontakt zu Kunden der Agentur, es sei denn dies erfolgt im Auftrag der Agentur. Bei Kontaktaufnahme von Seiten des Kunden verweist der Auftragnehmer in jedem Fall an die Agentur als Ansprechpartner.
  4. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen.

XII. Vermeidung von Korruption / Mindestlohn

  1. Der Auftragnehmer sichert zu und gewährleistet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und anderen strafbaren Handlungen zu ergreifen.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen festgelegten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren.

XIII. Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er gestaltet in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
  2. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese auf die Vertraulichkeit verpflichtet sind. Er überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
  3. Der Auftragnehmer darf die ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten in einem Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 44 und 46 DSGVO erfüllt sind.

XIV. Keine Übertragbarkeit der Rechte des Auftragnehmers

Die Rechte des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, können nicht abgetreten werden.

XV. Agenturkunde als Auftraggeber

Der Auftrag ist auch dann über die Agentur abzuwickeln, wenn diese den Auftrag im Namen eines Dritten, insbesondere ihres Kunden, erteilt hat. In diesem Fall haftet die Agentur weder für die Vertragserfüllung des Auftraggebers noch für dessen Bonität, die sie nicht prüft.

XVI. Streitigkeiten

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Beschwerde-verfahren via Online-Streitbeilegung für Verbraucher (OS): https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XVII. Schlussbestimmungen

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Augsburg, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer Kaufleute sind oder einer von ihnen keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen das internationale Kaufrecht.